Der Beschuldigte erwirkt eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Drohung. Von einer weiteren Drohung erfolgt ein Freispruch. Des Weiteren liegt nur ein Fall des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung vor. Die restlichen Schuldsprüche werden bestätigt. Der Beschuldigte obsiegt zudem betreffend das Strafmass insofern, als keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/2 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.