Demgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten - 37 - Zivilforderung die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substantiiertes Bestreiten verlangt würde.