10. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 500.00 (zzgl. Zins von 5 % seit 28. Februar 2021) Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung (Berufungsbegründung Rz. 20). Demgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3.;