Der Beschuldigte hat sich von einem egoistischen Beweggrund leiten lassen, wollte er doch die Privatklägerin mit diesem gefährlichen Manöver und dem Missachten des Annäherungsverbotes in Angst und Schrecken versetzen (GA act. 191). Demgemäss erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 300.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt, ausgehend vom von der Vorinstanz grundsätzlich korrekt ermittelten Tagessatz (vgl. E. 4.10 und 4.5.2), 10 Tage.