9.6.2. Es ist die Strafe für den Verstoss gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) festzulegen. Hinsichtlich der Intensität und des Ausmasses des Verstosses ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sie in Verbindung mit einer groben Verkehrsregelverletzung und einer Drohung begangen hat. Er handelte in Kenntnis der Anordnung des Bezirksgerichts Bremgarten (UA act. 118 Ziff. 10 f.) mit Vorsatz. Der Beschuldigte hat sich von einem egoistischen Beweggrund leiten lassen, wollte er doch die Privatklägerin mit diesem gefährlichen Manöver und dem Missachten des Annäherungsverbotes in Angst und Schrecken versetzen (GA act. 191).