Beschuldigte bereits mit Urteil des Obergerichts vom 27. August 2024 zur gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB maximal möglichen Anzahl an Tagessätzen verurteilt wurde und ein Rückkommen auf diese in Rechtskraft erwachsene Geldstrafe unzulässig ist, verbietet sich demnach eine weitere Asperation im Sinne von E. 9.3.1. Dasselbe gilt hinsichtlich einer Verbindungsbusse, nachdem mit Urteil des Obergerichtes vom 27. August 2024 der maximale Rahmen bereits ausgeschöpft wurde. Es kann demnach keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden.