der retrospektiven Konkurrenz deshalb zu berücksichtigen. 9.5. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt, wie oben dargelegt (E. 9.3.1), keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Das Berufungsgericht darf im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die Grundstrafe deshalb nicht aufheben bzw. darauf zurückkommen. Nachdem der - 36 -