Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116; 129 IV 113 E. 1.3 S. 116 ff.; m.w.H.).