Die gedanklich zu bildende Gesamtstrafe hat es aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Ist die abstrakt schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist diese aufgrund der Einzelstrafen neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 ff.).