Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217, E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 m.w.H.). Der Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Das Berufungsgericht darf im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die Grundstrafe deshalb nicht aufheben bzw. darauf zurückkommen. Die gedanklich zu bildende Gesamtstrafe hat es aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.