34 Abs. 1 StGB festgelegt ist. Vorab gilt es die Strafe für diese Vergehen festzulegen, wobei hinsichtlich der Strafart die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Einem Wechsel der Sanktionsart steht das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es dabei sein Bewenden hat.