9.2. Die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB), der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sehen jeweils eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Die Mindestfreiheitsstrafe von drei Tagen ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 StGB, während der Rahmen für Geldstrafen von drei bis zu 180 Tagessätzen in Art. 34 Abs. 1 StGB festgelegt ist.