7.9. Der Beschuldigte hat über seinen Ebay-Account ein Springmesser mit einem einhändig bedienbaren automatischen Öffnungsmechanismus bestellt. Dieses Messer verfügt über eine 9,5 cm lange Klinge und hat eine Gesamtlänge von 23 cm. Damit handelt es sich um eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG. Diese Waffe wurde von ihm ohne Einfuhrbewilligung von einem Ort ausserhalb der Schweiz an seine Adresse in der Schweiz bestellt, wobei sie in Zürich am Zoll abgefangen und damit in die Schweiz eingeführt worden ist. Der Beschuldigte hat sich damit in objektiver und subjektiver Hinsicht (Eventualvorsatz, vgl. oben) gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 1 lit.