Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht irgendein Messer, sondern ein Springmesser erwerben und einführen wollte. Dass ein einhändig bedienbares Springmesser mit einer nicht unerheblichen Klingenlänge von 9,5 cm nicht ohne Weiteres in ein Land eingeführt werden darf bzw. dass es hierfür einer Einfuhrbewilligung bedarf, hat er mindestens in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dies ergeht insbesondere auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, gemäss welchen er seinen Cousin darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Messer "illegal" sei.