7.8. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass es sich beim bestellten Messer um eine verbotene Waffe handelt bzw. er zur Einfuhr eine Bewilligung benötigte, machte er ebenfalls widersprüchliche Aussagen. Zunächst gab er an, dass er nicht gewusst habe, ob ein solches Springmesser erlaubt sei, weshalb er seinen Cousin gefragt habe (UA act. 124 Ziff. 11). Darauffolgend sagte er aus, dass er seinem Cousin bereits während des Bestellvorgangs gesagt habe, dass dieses Messer verboten sei (UA act. 125 Ziff. 23). Auch vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zweimal an, dass er seinem Cousin mitgeteilt habe, dass das Springmesser illegal sei (GA act. 203 und GA act.