Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3) sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Cousin und nicht er selbst das Messer bestellt habe, deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Cousin die Bestellungen jeweils über den Ebay-Account des Beschuldigten vornehmen und diese in die Schweiz schicken lassen sollte, anstatt einen eigenen Account zu erstellen und zu verwenden. Nachdem das Messer unbestrittenermassen über das - 33 -