7.7.4. Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie gezeigt, sowohl betreffend den Zeitpunkt, in welchem er von der Bestellung erfahren haben will, als auch betreffend die Enddestination widersprüchlich. So wichen seine Aussagen bereits nach einigen Folgefragen wieder voneinander ab. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3) sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Cousin und nicht er selbst das Messer bestellt habe, deshalb als Schutzbehauptungen zu werten.