7.7.3. Betreffend die Frage, wie der Cousin des Beschuldigten an das Messer hätte gelangen sollen, gab der Beschuldigte zunächst an, sein Cousin wäre das Springmesser in V._____ abholen gekommen (UA act. 125 Ziff. 22). Anlässlich der gleichen Einvernahme sagte er darauffolgend aus, dass jemand seinem Cousin das Springmesser hätte bringen können oder ihm das Messer hätte zugeschickt werden können (UA act. 125 Ziff. 24). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, dass er seinem Cousin das Springmesser in den Kosovo hätte mitbringen wollen (GA act. 204). Auch betreffend den Bestellvorgang sind die Aussagen des Beschuldigten inkonsistent.