7.7.2. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, erst vom Bestellprozess erfahren zu haben, als er eine Bestätigungs-E-Mail erhalten habe (GA act. 203). Er habe gewusst, dass sein Cousin etwas auf Ebay habe bestellen wollen, allerdings nicht, dass es sich dabei um ein Springmesser gehandelt habe. Der Beschuldigte gab weiter an, dass das Messer in die Schweiz geliefert werden sollte, und er dieses später an seinen Cousin habe weitergeben wollen. Die Frage, ob das Messer von ihm später in den Kosovo hätte mitgebracht werden sollen, bejahte der Beschuldigte. Er habe erst in der Schweiz durch die Briefe erfahren, dass es sich um ein verbotenes Messer gehandelt habe (GA act. 204).