Der Beschuldigte habe seinen Cousin damals darauf angesprochen und gefragt, ob ein solches Messer legal sei. Zurück in der Schweiz seien zwei Briefe des Zolls beim Beschuldigten eingegangen, welche er beantwortet habe (UA act. 124 Ziff. 11). Der Beschuldigte habe der Antwort auf den zweiten Brief die Bestellbestätigung beilegen wollen, allerdings habe er, da er zu diesem Zeitpunkt ein anderes Mobiltelefon verwendet habe, keinen Zugriff mehr auf sein E-Mail-Konto gehabt (UA act. 124 Ziff. 11). Die Adresse seines Cousins konnte der Beschuldigte nicht nennen. Als Ort der Bestellungsaufgabe nannte der Beschuldigte QX.