7.5. Beim bestellten Springmesser handelt es sich gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV um eine Waffe. Dies, da die Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, das Messer eine Gesamtlänge von mehr als 12 cm aufweist und die Klingenlänge mehr als 5 cm beträgt.