Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen). Für gewisse (hier nicht zur Diskussion stehende) Waffen genügt ein schriftlicher Vertrag (Art. 10 ff. WG; sog. privilegierte bzw. meldepflichtige Waffen). Der Erwerb und Besitz von Serienfeuerwaffen sowie Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sind verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. a und f WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a und b WG) bzw. nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 4 WG; sog. verbotene Waffen) (BGE 141 IV 132 E. 2.4.2).