25 Abs. 1 Satz 2 WG). Messer, deren Klinge einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und deren Klinge länger als 5 cm ist, gelten als Waffe (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV) und dürfen ohne entsprechenden Waffenerwerbsschein weder erworben noch ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG). - 30 -