Der Erwerb und die Verbringung in das schweizerische Staatsgebiet der in Art. 5 Abs. 1 lit. a - f WG genannten Waffen ist verboten. Für sämtliche nicht von Art. 5 Abs. 1 WG erfassten Waffen wird ein Waffenerwerbsschein nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt – mit Ausnahme derjenigen nach Art. 10 WG. Die nichterwerbsmässige Einfuhr von Waffen setzt das Vorliegen einer Einfuhrbewilligung voraus (Art. 25 WG). Diese Einfuhrbewilligung wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 WG).