7.4. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, welcher vorsätzlich und ohne Berechtigung (folglich ohne die erforderliche Bewilligung) Waffen erwirbt oder in das schweizerische Staatsgebiet einführt (vgl. ASLANTAS, in: FASCINCANI/SUTTER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Waffengesetz, 1. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 33 WG). Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe (Art. 33 Abs. 2 WG).