Die Bestellung sei ohne sein Wissen und ohne seine ausdrückliche Zustimmung erfolgt. Entsprechend könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe das Springmesser wissentlich und willentlich bestellt (Berufungsbegründung Rz. 24). Er habe sich nicht am Bestellvorgang beteiligt und damit nicht gegen Art. 33 Abs. 1 WG verstossen. Die Vorinstanz hätte lediglich prüfen können, ob der Beschuldigte als Mittäter oder subsidiär als Teilnehmer zu qualifizieren gewesen sei (Berufungsbegründung Rz. 23). Eventualiter sei ein leichter Fall gemäss Art. 33 Abs. 2 WG zu prüfen, da der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass es sich um eine verbotene Waffe gehandelt habe (Berufungsbegründung Rz. 24).