6.7.2. Indem sich der Beschuldigte am 28. Februar 2021 der Privatklägerin weniger als 50 m genähert hat, hat er gegen die behördliche Anordnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2020 verstossen. Dem Beschuldigten war das gerichtliche Annäherungsverbot bekannt und er hat es willentlich und wissentlich nicht befolgt. Damit hat sich der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gemacht. 7. Verstoss Waffengesetz 7.1. Des Weiteren warf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG vor (Straftatendossier 2):