292 e contrario). Der Täter muss also um die ihm durch die Verfügung rechtmässig auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wissen und entsprechenden Ungehorsam leisten wollen (BGE 119 IV 238 E. 2. m.w.H.). Strafbar ist auch eventualvorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen. Es genügt mithin, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass er eine ihm per Verfügung überbundene und strafbewehrte Verpflichtung verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1 m.w.H.).