6.7. 6.7.1. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Der objektive Tatbestand von Art. 292 StGB verlangt den Verstoss gegen eine verbindliche Verhaltensanweisung in Form eines ausreichend bestimmten Verbotes oder Gebotes (BGE 127 IV 119 E. 2a m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 und Art. 292 e contrario).