Wie in E. 4.7. dargelegt, ist der Beschuldigte der Privatklägerin am 28. Februar 2021 auf der Strecke zwischen V._____ und T._____ sehr nahe aufgefahren, wobei er sich der Privatklägerin damit deutlich näher als 50 m annäherte und damit im angeklagten Zeitraum gegen die Verfügung des - 28 - Bezirksgerichts Muri vom 21. September 2020 verstossen hat. Das Obergericht erachtet den diesbezüglichen Sachverhalt als erstellt.