6.6. Für das Obergericht ist hingegen erstellt, dass der Beschuldigte durch das zu nahe Auffahren am 28. Februar 2021 gegen das Annäherungsverbot verstossen hat. Der entsprechende Vorfall wurde von der Staatsanwaltschaft zwar nicht angeklagt, die Vorinstanz hat den Beschuldigten aber darüber informiert, dass der Sachverhalt des zu nahen Auffahrens auch unter dem Tatbestand von Art. 292 StGB geprüft werde (GA act. 178 f.).