37 stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass dieses aus dem Jahr 2019 stamme, was möglich ist. Die Privatklägerin räumt ein, dass sie nicht weiss, wann oder wo sie die Bilder aufgenommen hat (GA act. 185 f.). Der Beschuldigte konnte zudem bezüglich jener Fotos, auf welchen er sich selbst erkannt hat (act. 40, 41 und 42), jedes Mal eine nachvollziehbare Begründung für seinen jeweiligen Aufenthaltsort liefern.