6.5. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich auch in diesem Zusammenhang als grundsätzlich glaubhaft. Sie konnte die einzelnen Zusammentreffen mit dem Beschuldigten allerdings in zeitlicher Hinsicht nicht mehr zuordnen. Der Beschuldigte hat hinsichtlich fünf der neun von ihr eingereichten Fotos bestätigt, dass es sich um ihn handelt (UA act. 37, 40 ff.). Allerdings ist nicht erstellt, wann die Fotos gemacht wurden, da kein Datumsstempel vorhanden ist. Angeklagt wurde der Zeitraum vom 21. September 2020 bis 28. Februar 2021. Hinsichtlich des Fotos in act. 37 stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass dieses aus dem Jahr 2019 stamme, was möglich ist.