Foto in act. 40 sei er zu sehen. Damals habe er seinem Cousin Geld geschickt. Die Privatklägerin habe ihn vor Ort fotografiert. Er habe sich dort aufgehalten, da eine Überweisung via Westernunion in V._____ nicht funktioniert habe und er in QU._____ sämtliche Kontaktdaten hätte angeben müssen. Auf dem Bild in act. 41 sei er ebenfalls zu sehen. Damals habe er einen Termin bei Frau L._____ gehabt und die Privatklägerin einen Termin gleich im Anschluss, deshalb habe er sich dort aufgehalten. Das Foto in act. 42 sei am Tag entstanden, als die Privatklägerin ihm beim Ke- bab- Stand die Fr. 50.00 für den Kebab für die Kinder gegeben habe. Betreffend das Bild in act.