Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, dass er nur am "Zügeltag" am "24. oder 25." im "Jahr 2020" bei der Wohnung der Privatklägerin in T._____ gewesen sei (GA act. 197). Er habe sie lediglich ein Mal beim "D._____ Kebab" getroffen. Damals sei die Privatklägerin zu ihm gekommen und habe ihm Fr. 50.00 gegeben, damit er einen Kebab für die Kinder habe kaufen können (GA act. 197 f.). Man könne diesbezüglich auch die Privatklägerin fragen, zwar habe das Kontaktverbot bestanden, aber sie hätten dennoch immer Kontakt gehabt. Sie sei auch bei ihm gewesen. Im März oder April im Jahr 2021 oder 2022 habe sie Probleme mit ihrem Auto gehabt, woraufhin der Beschuldigte ihr geholfen habe (GA act.