6.4.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2021, Kenntnis vom Annäherungsverbot zu haben (UA act. 118 Ziff. 10 f.). Er halte sich an dieses Verbot und er wisse, dass er andernfalls in die "Kiste" kommen würde. Er sei nicht mehr der alte "C.____" und habe mit der Beziehung mit der Privatklägerin abgeschlossen. Die Privatklägerin habe einen grossen "Plan", um ihn loszuwerden. Es interessiere ihn aber nicht, mit wem die Privatklägerin zusammenlebe (UA act. 119 Ziff. 12 f.). Die auf den Fotos ersichtlichen Begegnungen seien jeweils "purer Zufall" gewesen.