44 sei der Beschuldigte als Fussgänger in unmittelbarer Nähe zu sehen. Betreffend das Foto in act. 41 sei sie sich nicht mehr sicher, ob es sich um den Beschuldigten handle. Zu den übrigen Fotos (act. 38, act. 39, act. 43) könne sie keine näheren Angaben machen, beim Foto in act. 43 wisse sie nicht, wo sie das Foto gemacht habe, aber er sei es. Bei den Begegnungen habe es sich nicht um Zufälle gehandelt und es habe Angst in ihr auslöst, wenn sie den Beschuldigten gesehen habe (GA act. 186).