Strassenseite vorbeigefahren, wenn sie nach der Arbeit im Denner einkaufen oder beim Kebab-Stand gewesen sei (GA act. 184 f.). Der Beschuldigte sei sicher auf den Fotos in act. 36, act. 37, act. 40, act. 42 und act. 44 zu erkennen. Auf dem Foto in act. 36 habe sich der Beschuldigte im vorderen Auto befunden. In act. 37 habe sich der Beschuldigte im blauen Auto befunden. Auf dem Foto von act. 40 habe sie sich vor der UBS-Filiale in T._____ befunden und der Fahrer des Fahrzeuges sei der Beschuldigte gewesen. In act. 42 habe sich der Beschuldigte in ihrer Nähe beim Kebab- Stand befunden. Auf dem Foto in act. 44 sei der Beschuldigte als Fussgänger in unmittelbarer Nähe zu sehen.