6.4.2. Die Privatklägerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2021 an, dass der Beschuldigte das Rayonverbot nicht einhalten würde. Er sei oft in T._____ gewesen und habe das Verbot fast jeden Tag missachtet (UA act. 111 Ziff. 64 f.). Sie habe ihn nach der Arbeit auf dem Nachhauseweg gesehen, in T._____ bei der UBS-Filiale oder der Ampel (UA act. 111 Ziff. 66 f.). Später habe sie ihn auch gesehen, als er bei ihrer Wohnung vorbeigefahren sei (UA act. 111 Ziff. 68 f.). Ganz allgemein sei es vorgekommen, dass sie der Beschuldigte verfolgt habe (UA act. 111 Ziff. 71).