6.4. 6.4.1. Ausweislich der Akten steht zunächst fest, dass dem Beschuldigten mit Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 21. September 2020 unter Strafandrohung i.S.v. Art. 292 StGB verboten wurde, sich im Umkreis von 100 Meter um die Wohnung der Privatklägerin (U-Strasse in T._____) aufzuhalten und sich der Privatklägerin weniger als 50 Meter anzunähern (UA act. 28 ff.). Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte das Annäherungsverbot im angeklagten Zeitraum (21. September 2020 bis 28. Februar 2021) verletzt hat.