Allerdings sei damit nicht belegt, ob die Aufnahmen vor oder während des Bestehens des Annäherungsverbots entstanden seien. Die schlechte Qualität der Fotos spreche dafür, dass diese mittels Zooms erstellt worden seien, um den Eindruck zu erwecken, der Abstand von 50 Metern sei unterschritten worden (Berufungsbegründung Rz. 20).