ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin falsche Wahrnehmungen habe. Dies habe auch die Polizei so festgehalten. Der Beschuldigte sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 13, Rz. 20). Die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit dem Vorsatz auseinandergesetzt und verfalle in Willkür, wenn sie die Aussagen der Privatklägerin pauschal als glaubhafter einstufe. Der Beschuldigte streite nicht pauschal ab, vor Ort gewesen zu sein. Allerdings sei damit nicht belegt, ob die Aufnahmen vor oder während des Bestehens des Annäherungsverbots entstanden seien.