6.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass er sich an das Annäherungsverbot gehalten habe. Es sei ihm bewusst, dass ein Verbot bestehe und er wisse auch um die Folgen eines Verstosses. Er habe mit der Beziehung zur Privatklägerin abgeschlossen und sei eine neue Beziehung eingegangen. Entsprechend habe er auch kein Interesse mehr daran, der Privatklägerin nachzustellen (Berufungsbegründung Rz. 12). Die von der Privatklägerin ins Recht gelegten Fotos seien weder datiert noch sei der Beschuldigte auf diesen erkennbar. Es könne nicht - 25 -