"Der Beschuldigte war zu den tatrelevanten Daten der getrennt lebende Ehemann der Strafklägerin. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Muri, Präsidium des Familiengerichts, vom 21. September 2020 wurde dem Beschuldigten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB vorläufig sofort verboten, sich im Umfang von 100 Meter von der Wohnung der Strafklägerin in T._____, U-Strasse, aufzuhalten. Gleichzeitig wurde ihm vorläufig sofort untersagt, sich der Strafklägerin näher als 50 Meter anzunähern.