Beschuldigten handelt. Damit steht für das Obergericht fest, dass der Beschuldigte mit dem Handy des gemeinsamen Sohnes die Nachrichten (UA act. 14 f.) unter anderem mit dem Inhalt, sollte sie ihre Anzeige nicht zurückziehen, würde sie ihren Sohn nicht mehr sehen, verfasst und der Privatklägerin gesendet hat. Die Privatklägerin hat die Anzeige in der Folge aber nicht zurückgezogen. 5.6. In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.1 f. und 2.2.4). Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen.