16 – 18, schwarze Sprechblasen) und ihrem Bruder (UA act. 16 – 18, blaue Sprechblasen) zu schliessen, dass der Verfasser ebenfalls der Beschuldigte gewesen sein muss (vgl. zum konkreten Vorfall oben, E. 3.7.5). Der Beschuldigte (miss-) braucht offensichtlich die Adresse seines Sohnes immer wieder für eigene Zwecke. Dass er auch die Nachrichten in act. 14 f. verfasst hat, in welchen der Privatklägerin gedroht wurde, dass sie ihren Sohn nicht wiedersehen würde, sollte sie die Strafanzeige gegen den Beschuldigten nicht zurückziehen drängt sich in Würdigung des Inhalts und der Tonart der Nachrichten auf.