5.5.2. Der Beschuldigte macht geltend, nicht er, sondern sein Sohn sei der Verfasser der Chatnachrichten (UA act. 14 f.; Berufungsbegründung Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschuldigte immer mal wieder der Benutzerkonten seines Sohnes bediente, um selber Nachrichten zu versenden. So hat er beispielsweise gegenüber der Polizei als seine E-Mailadresse jene, welche auf seinen Sohn lautet, angegeben (UA act. 127 Ziff. 40). Auch ist aus einem weiteren aktenkundigen Chatverlauf zwischen dem (angeblichen) Sohn der Privatklägerin (UA act. 16 – 18, schwarze Sprechblasen) und ihrem Bruder (UA act.