5.5. 5.5.1. Zunächst ist ausweislich der Akten erstellt, dass von einem WhatsApp-Nut- zer mit dem Namen "Ii._____" und einer weiteren Person eine Unterhaltung betreffend eine Anzeige, die zurückzuziehen sei, geführt wurde. Diese Chatverläufe wurden von der Privatklägerin eingereicht mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine Konversation handle, welche zwischen ihr und einer Person geführt worden sei, welche das Mobiltelefon ihres Sohnes I._____ benutzt habe (UA act. 14 f. und GA act.