Für die Vollendung des Nötigungstatbestandes reicht es nicht aus, dass das Opfer verspricht, die gewünschte Handlung vorzunehmen; in einem solchen Fall liegt ein strafbarer Versuch vor (BGE 105 IV 120, wonach auch die Nötigung zu einem rechtswidrigen Zahlungsversprechen den Tatbestand erfüllt, es sei denn, das Versprechen war nicht ernst gemeint). - 23 -