Eine Nötigung gilt als vollendet, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7; m.w.H.). Wenn das Opfer jedoch nicht den Wünschen des Täters folgt, handelt es sich lediglich um einen Nötigungsversuch, der zu einer fakultativen Strafmilderung oder, bei Untauglichkeit, je nach den Umständen zu Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Für die Vollendung des Nötigungstatbestandes reicht es nicht aus, dass das Opfer verspricht, die gewünschte Handlung vorzunehmen;